07321 9680-0 man@se-ku.de

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1) Allgemeines

  1. Es gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung, die schriftlich zu erfolgen hat.
  2. Waren und Produkte werden in den angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten bzw. im Angebot genannten Mindestmengen geliefert.
  3. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.  Änderungen im Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

§ 2) Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit freibleibend, sofern nicht eine ausdrückliche Bezeichnung als “ Fixbedingungen “ erfolgt.

Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige- Missverständnisse zu Lasten des Bestellers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsumfang und der -inhalt aus dieser.

§ 3) Lieferung

In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Bei Überschreitung einer angegebenen Lieferfrist ist der Käufer oder Besteller

gem. den §§ 633 ff. BGB berechtigt, Frist und Nachfrist gem. den gesetzlichen Vorschriften zu setzen, wobei die Nachfristsetzung zumindest vier Wochen zu betragen hat.

Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit es die noch nicht gelieferte Ware betrifft. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Lieferungsverzögerungen, die bei uns oder unseren Lieferanten ohne unser Verschulden eintreten

(z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsereignisse, Maschinenausfälle, Streik usw.) befreien uns für die Dauer der Verhinderung von unserer Lieferfrist. Sie berechtigen uns außerdem vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten

§ 4) Versand und Gefahrübertragung

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandart durch uns, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers/Bestellers. Spezielle Versendungsarten oder Wege sind erst nach Bestätigung verbindlich. Der Versand erfolgt, auch im Falle frachtfreier Anlieferung auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Der Abschluss einer Transportversicherung wird dem Käufer/Besteller empfohlen, bleibt diesem allerdings überlassen.

§ 5) Preise

Unsere Preise geltend ab Lager/Versandstätte, ausschließlich Verpackung, soweit nicht gesondert vereinbart. Erhöhungen oder Neubegründungen sowie auch Verringerung der bei Verarbeitung, Vertrieb, Transport etc. entstehenden Kosten, einschließlich Erhöhung oder Verringerung öffentlicher Lasten und Abgaben, berechtigen uns bei langfristigen Vertragsabschlüssen (Sukzessivlieferungsverträgen, Lieferziel größer als vier Monate) zur Erhöhung oder Erniedrigung unserer Preise. Teillieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6) Zahlungsbedingungen

Wir liefern – vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz – gegen Rechnung, zahlbar innerhalb- von 28 Tagen nach Rechnungsdatum. ‚Es bleibt uns vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Ggf. erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Käufer/Besteller.

Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen i. H. v. 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sowohl dem Käufer/Besteller, als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen

§ 7) Werkzeuge, Schablonen u. a.

Formen, Schablonen, Werkzeuge und Einrichtungen bleiben unser Eiqentum, auch wenn sie vom Besteller anteilig bezahlt werden. Sie bleiben unserer Verwahrung für mindestens zwei Jahre und werden ggf. für Nachaufträge innerhalb dieser Zeit verwendet, sofern nicht anderes vereinbart ist.

Formen, Schablonen, Werkzeuge und Einrichtungen, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, erhält dieser nach Auftragsdurchführung zurück. Für Schäden an diesen Gegenständen wird die Haftung auf grob-fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt.

§ 8) Schutzrechte

Soweit von uns Gegenstände nach Zeichnung, Muster sowie Modellen, die vom Besteller übergeben werden, hergestellt und geliefert werden, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass durch diese Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die aus einer solchen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehenden Schäden, auch Rechtsverfolgungskosten, sind uns vom Besteller zu ersetzen.

§ 9) Mengentoleranzen

Bei Sonderanfertigungen besteht im Falle geringer Fehlmengen, soweit sich die Lieferungstoleranzen in zumutbarem Rahmen halten, kein Anspruch auf Nachlieferung. Die Fehlmengen bleiben in diesem Falle unberechnet.

Anfallende geringere Mehrmengen werden im Falle von Sonderanfertigungen mitgeliefert und mit in Rechnung gestellt, soweit sich die Lieferungstoleranzen in zumutbarem Rahmen halten.

Lieferungstoleranzen halten sich dann in zumutbarem Rahmen, wenn sie 5 % nicht über- oder unterschreiten und ihre Ursache in produktionstechnischen Gegebenheiten (Abnahmechargen) haben.

§ 10) Gewährleistung

Unsere anwendungstechnische Beratung ist – auch im Hinblick auf etwaige

Schutzrechte Dritter – unverbindlich und befreit den Käufer/Besteller nicht von der entsprechenden Prüfung der Produkte. Dies bezieht sich auch auf die Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für Zwecke des Käufers/Bestellers.

Mängelrügen, betreffend Schäden und Fehlern, können nur berücksichtigt werden, wenn der Käufer/Besteller die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort auf Schäden und Fehler untersucht und uns diese spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Anlieferung mitgeteilt hat. Mehr- oder Mindermengen sind unverzüglich nach Anlieferung anzuzeigen, ansonsten gelten sie als genehmigt.

Unterlässt der Käufer/Besteller die Anzeige von Mängeln oder Fehlern und/ oder wird die Ware oder das Werk von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware oder das Werk als genehmigt.

Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel bzw. Fehler; der nicht auf dem Versand entstanden ist wird nach unserer Wahl kostenlos Ersatz geliefert oder Nachbesserung geleistet. Sollte eine Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nicht möglich sein, misslingen oder von uns nicht-oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, steht dem Käufer/Besteller das Recht zur Wandelung oder Minderung zu. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

§ 11 ) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren und Werken bis zur völligen Bezahlung vor. Stehen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller noch Zahlungsansprüche offen, sind Zahlungen des Käufers/ Bestellers zunächst auf die ältesten Zahlungsansprüche zu verrechnen.

Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- und verarbeiten, sowie auch zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind ohne Einwilligung von uns nicht zulässig.

Der zuvor genannte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Bearbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Gegenstände mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben wir im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur Fremdware Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. In diesen Fällen gilt der Käufer/Besteller insoweit als Verwahrer für uns.

Mit der Annahme unserer Ware tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen gegen seine Abnehmer erwachsene Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes unserer Ware.

§ 12) Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Heidenheim. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen wird Heidenheim als Gerichtsstand vereinbart.

Sonderbedingungen für Prototypen, Ziehteile, Neuprodukte

Erweist sich eine Verarbeitung des vom Käufer/Besteller gewünschten Materials zu dem gewünschten Endprodukt als nicht mit dem vorgesehenen Material machbar und kann Ersatzmaterial zu gleichen Kosten nicht beschafft werden, gelten folgende besondere Bedingungen:

Muss aufgrund der Anforderungen an die Formbarkeit und Verarbeitung des vorgesehenen Material stärkerer Art oder anderer Gute verwendet werden, welches Mehrkosten bei Beschaffung und Verarbeitung verursacht, können Kostendifferenzen von bis zu 10 % von uns ohne Rücksprache mit Käufer/Besteller an diesen weitergegeben werden.

Übersteigen die Kosten der Materialbeschaffung oder der Verarbeitung den Rahmen von 10 % ist grundsätzlich die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.

Erweist sich ein beabsichtigter Verwendungszweck des Endproduktes als nicht mit dem in Aussicht genommenen Material machbar und ist ein Ersatzmaterial zu gleichen Kosten und gleichen Verarbeitungsbedingungen nicht zu beschaffen, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dies eine Schadenersatzverpflichtung zur Folge hat, mit Ausnahme des Falles des Vorliegens grob fahrlässigen Verschuldens oder Vorsatzes.

Für die Verwendung der von uns gelieferten Waren und Gegenstände durch den Käufer/Besteller, wird von uns-Dritten gegenüber keinerlei Haftung übernommen. Für Missbrauch der gelieferten Waren und Gegenstände durch den Käufer/Besteller schließen wir-jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig aus.